
Satzung der Schützenbruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg
Aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg am 09.01.2010 folgende Neufassung der Vereinssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1. Die Bruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg wurde am 25.09.1954 gegründet.
2. Die Bruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg
mit Sitz in Arnsberg verfolgt ausschließlich und
unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck der Bruderschaft ist der gesellschaftliche
Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung
und Erhaltung des Heimatbrauchtums sowie die Ausübung des
Schießsports.
3. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Bruderschaft.
5. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
1. Die Bruderschaft führt den Namen
"SCHÜTZENBRUDERSCHAFT ST. HUBERTUS e.V. ARNSBERG"
und hat ihren Sitz in Arnsberg 2.
2. Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
§ 3
Mitgliedschaft in Verbänden
Die Bruderschaft ist Mitglied des "Zentralverbandes der historischen deutschen Schützenbruderschaften" über den "Sauerländischen Schützenbund".
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied der Bruderschaft kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft kann vom 14. Lebensjahr erworben werden. Minderjährige
bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft ist schriftlich zu beantragen.
4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und kann Aufnahmegesuche
ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
Mit der Aufnahme in der Bruderschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser
Satzung.
5. Der Eintritt in die Bruderschaft ist wegen der Baumaßnahme mit einer
Aufnahmegebühr von € 26,--
verbunden.
6. Die Aufnahmegebühr gilt bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der zu jedem Zeitpunkt möglich ist,
durch Ausschluss.
2. Die freiwillige Austrittserklärung ist der Bruderschaft schriftlich
zuzuleiten und gleichzeitig der
bis zum Zugang der Austrittserklärung anteilige
Jahresbeitrag zu zahlen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden beschlossen:
a) Wenn es einen Beitrag trotz vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung
nicht entrichtet und mit der
Zahlung länger als zwei Jahre im Rückstand
ist,
b) Wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Beschlüsse
der Vereinsorgane nicht beachtet;
obgleich in dem Beschluss ausdrücklich
bestimmt ist, dass bei Nichtbeachtung der betroffene
Schützenbruder
ausgeschlossen werden kann,
c) wenn es das Ansehen der Bruderschaft schädigt.
4. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung
mitzuteilen. Ein
Wiederaufnahmeantrag kann an die Jahreshauptversammlung gestellt
werden.
§ 7
Höhe der Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung im
voraus bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der
anwesenden Mitglieder die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrages beschließen.
§ 8
Wahlrecht
1. Die Mitglieder der Bruderschaft erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr
Wahl- und Stimmfähigkeit
in allen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten.
2. Das passive Wahlrecht setzt das 18. Lebensjahr voraus.
§ 9
Bewerber um die Königswürde
1. Bewerber um die Königswürde müssen männlichen Geschlechts
und zwei Jahre Mitglied der
Bruderschaft sein, sowie das 24. Lebensjahr angetreten
haben.
2. Weibliche Mitglieder können keine Bewerber um die Königswürde
sein, sie sind fördernde Mitglieder
der Bruderschaft.
3. Der Schützenhauptmann oder sein Vertreter hat den Vorstand über
die Königsbewerber zu informieren.
§ 10
Organe
Organ der Bruderschaft ist: der Vorstand
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die stimmberechtigte Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der
Bruderschaft.
2. Zutritt zu der Mitgliederversammlung hat jedes eingeschriebene Mitglied.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres,
und zwar zur
Jahreshauptversammlung, durch den Vorstand einzuberufen und zwar
14 Tage vorher durch
Aushang im Vereinskasten unter Angabe der Tagesordnung.
4. Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen
bei Bedarf einzuberufen;
es sei denn, dass dies von 10 Mitgliedern schriftlich
verlangt wird.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Satzung.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
g) Die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden,
die ihr vom Vorstand zu
Entscheidung vorgelegt werden. Das gilt auch für
die Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung
des Vereins gehören,
oder die normalerweise vom Vorstand oder einem seiner Mitglieder zu
treffen
sind.
§13
Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im I. Quartal des Geschäftsjahres
statt.
2. Der Vorstand lädt hierzu und zu allen anderen Mitgliedsversammlungen
mindestens 14 Tage
vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
durch Aushang im Vereinskasten ein.
3. Anträge für die Versammlung sind 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Über
später eingereichte Anträge hat die Versammlung
zu entscheiden, ob darüber noch in der jetzigen
Jahreshauptversammlung
entschieden werden soll.
4. Die Versammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
5. Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung oder der Mitgliederversammlung
mit
einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 14
Niederschrift
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung bekannt zu machen.
§ 15
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 2. Geschäftsführer,
e) dem 1. Kassierer,
f) dem 2. Kassierer,
g) dem Hauptmann,
h) dem Adjutanten,
i) dem Heimverwalter,
j) dem Jugendwart,
k) dem 1. Fahnenoffizier,
l) dem 2. Fahnenoffizier,
m) dem 3. Fahnenoffizier,
n) dem 4. Fahnenoffizier,
o) dem 1. Schießwart,
p) dem 2. Schießwart,
q) und 8 Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder leiten nach bestem Wissen und Gewissen die inneren
und äußeren
Angelegenheiten der Bruderschaft und haben das Recht,
überall einzugreifen, wo die Belange der
Bruderschaft es erfordern.
§ 16
Der geschäftsführende Vorstand ( § 26 BGB )
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der 1. Geschäftsführer,
d) der 1. Kassierer,
e) der Hauptmann.
2. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
er vom 1. Vorsitzenden 24 Stunden
vorher formlos zusammengerufen wird und wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, alle
in der
Satzung geregelten Fragen durch generelle Weisung oder Einzelanordnung
zu entscheiden.
§ 17
Wahl und Wahlzeit der Vorstandsmitglieder
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für
die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann jedoch, wenn kein Widerspruch besteht,
auch durch
Handheben erfolgen, es sei denn, dass kein anderer Vorschlag
zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes
gemacht ist.
Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
muss eine einmalige
Wiederholung der Wahl stattfinden. Wird dann wiederum
keine Entscheidung erzielt, so trifft diese
der 1. Vorsitzende oder Versammlungsleiter.
2. Um ein gedeihliches Arbeiten des Vorstandes zu gewährleisten, scheidet
nur jeweils die Hälfte der
Mitglieder aus und zwar nach dem 1. Jahr in der Jahreshauptversammlung:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Geschäftsführer,
der 1. Kassierer,
der Hauptmann,
der Heimwart,
der 1. Schießwart,
der 2. Fahnenoffizier,
der 4. Fahnenoffizier,
nach dem 2. Jahr in der Jahreshauptversammlung:
der 2. Vorsitzende,
der 1. Geschäftsführer,
der 2. Kassierer,
der Adjutant,
der Jugendwart,
der 2. Schießwart,
der 1. Fahnenoffizier,
der 3. Fahnenoffizier
und in jedem Jahr 4 Beisitzer.
3. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand
bis zur Neuwahl ein anderes Vorstandsmitglied
mit den Aufgaben betrauen oder aber ein Vereinsmitglied
für das freigewordene
Amt ernennen.
5. Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.
§ 18
Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet,
die Kassenführung der Bruderschaft zu
überwachen und zu überprüfen.
2. Ihre Prüfung, die jeweils einmal im Jahr erfolgen muss, hat sich
auf rechnerische Richtigkeit und
die Führung der Bücher zu erstrecken
und auf die Zweckmäßigkeit der gehabten Ausgaben. Einer der
Vorsitzenden
soll bei der Kassenprüfung mit anwesend sein. Die Kassenprüfer haben
bei der
Jahreshauptversammlung einen umfassenden Prüfungsbericht vorzulegen
und einen Antrag auf
Entlastung des Kassierers zu stellen.
3. Kassenprüfer dürfen nicht öfter als zwei Jahre hintereinander
gewählt werden.
§ 19
Geldausgaben
1. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Sinne der Satzung
über das Vereinsvermögen zu
verfügen und die Pflicht über
dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte
ist der 1. Kassierer dem Vorstand verantwortlich.
§ 20
Auflösung der Bruderschaft
1. Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss
zur Auflösung erfordert eine ¾
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Sollten in der Versammlung weniger als ¾ der
eingeschriebenen Mitglieder
erscheinen, kann in einer einberufenen zweiten Versammlung die
Auflösung
durch ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung wird auch über das Vereinsvermögen beschlossen.
Nach Auflösung soll es
den Hilfsorganisationen übertragen werden, die
die Bruderschaft in den letzten drei Jahren vor der
Auflösung im Sanitätsdienst zu unseren
Schützenfesten unterstützt haben.
3. Bei der Verfügung über das Vereinsvermögen haben alle im
Zeitpunkt der Auflösung nicht erfüllten
nachweislichen zivil- oder
handelsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins den Vorrang.
4. Das bei der Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen soll den Hilfs-
organisationen übertragen werden, die die
Bruderschaft in den letzten drei Jahren vor der
Auflösung im Sanitätsdienst zu unseren
Schützenfesten unterstützt haben.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt sofort in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Arnsberg, 20.05.2010
1. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
1. Kassierer
Meinolf
Neumeister
Jürgen
Hufnagel
Mathias Korte