Satzung der Schützenbruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg

Aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg am 09.01.2010 folgende Neufassung der Vereinssatzung beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1

1.   Die Bruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg wurde am 25.09.1954 gegründet.
2.   Die Bruderschaft St. Hubertus e.V. Arnsberg mit Sitz in Arnsberg verfolgt ausschließlich und
      unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
      Abgabenordnung.           
      Zweck der Bruderschaft ist der gesellschaftliche Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung
      und Erhaltung des Heimatbrauchtums sowie die Ausübung des Schießsports.
3.   Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
4.   Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
5.   Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

1.   Die Bruderschaft führt den Namen
     "SCHÜTZENBRUDERSCHAFT ST. HUBERTUS e.V. ARNSBERG"
      und hat ihren Sitz in Arnsberg 2.
2.   Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.


§ 3
Mitgliedschaft in Verbänden

Die Bruderschaft ist Mitglied des "Zentralverbandes der historischen deutschen Schützenbruderschaften" über den "Sauerländischen Schützenbund".


§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5
Mitgliedschaft im Verein

1.    Mitglied der Bruderschaft kann jede natürliche Person werden.

2.    Die Mitgliedschaft kann vom 14. Lebensjahr erworben werden. Minderjährige bedürfen der
       Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3.    Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft ist schriftlich zu beantragen.
4.    Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von
       Gründen ablehnen.
       Mit der Aufnahme in der Bruderschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser
       Satzung.
5.    Der Eintritt in die Bruderschaft ist wegen der Baumaßnahme mit einer Aufnahmegebühr von € 26,--
       verbunden.
6.    Die Aufnahmegebühr gilt bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt:
      durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der zu jedem Zeitpunkt möglich ist, durch Ausschluss.
2.   Die freiwillige Austrittserklärung ist der Bruderschaft schriftlich zuzuleiten und gleichzeitig der 
      bis zum Zugang der Austrittserklärung anteilige Jahresbeitrag zu zahlen.
3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen:
   a) Wenn es einen Beitrag trotz vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet und mit der
       Zahlung länger als zwei Jahre im Rückstand ist,
   b) Wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet;
        obgleich in dem Beschluss ausdrücklich bestimmt ist, dass bei Nichtbeachtung der betroffene
        Schützenbruder ausgeschlossen werden kann,
   c)  wenn es das Ansehen der Bruderschaft schädigt.
4.   Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Ein
      Wiederaufnahmeantrag kann an die Jahreshauptversammlung gestellt werden.


§ 7
Höhe der Mitgliedsbeiträge

1.   Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt.
2.   Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
      anwesenden Mitglieder die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrages beschließen.


§ 8
Wahlrecht

1.   Die Mitglieder der Bruderschaft erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit
      in allen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten.
2.   Das passive Wahlrecht setzt das 18. Lebensjahr voraus.


§ 9
Bewerber um die Königswürde


1.   Bewerber um die Königswürde müssen männlichen Geschlechts und zwei Jahre Mitglied der
      Bruderschaft sein, sowie das 24. Lebensjahr angetreten haben.
2.   Weibliche Mitglieder können keine Bewerber um die Königswürde sein, sie sind fördernde Mitglieder
      der Bruderschaft.
3.   Der Schützenhauptmann oder sein Vertreter hat den Vorstand über die Königsbewerber zu informieren.

 

§ 10
Organe

Organ der Bruderschaft ist: der Vorstand

 

§ 11
Die Mitgliederversammlung

1.   Die stimmberechtigte Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Bruderschaft.
2.   Zutritt zu der Mitgliederversammlung hat jedes eingeschriebene Mitglied.
3.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres, und zwar zur 
     Jahreshauptversammlung, durch den Vorstand einzuberufen und zwar 14 Tage vorher durch
     Aushang im Vereinskasten unter Angabe der Tagesordnung.
4.   Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einzuberufen; 
      es sei denn, dass dies von 10 Mitgliedern schriftlich verlangt wird.


§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)   Den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Satzung.
b)   Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
c)   Wahl des Vorstandes.
d)   Wahl der Kassenprüfer.
e)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f)   Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
g)   Die Auflösung des Vereins.
2.   Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr vom Vorstand zu
      Entscheidung vorgelegt werden. Das gilt auch für die Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung
      des Vereins gehören, oder die normalerweise vom Vorstand oder einem seiner Mitglieder zu 
      treffen sind.


§13
     
Jahreshauptversammlung

1.   Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im I. Quartal des Geschäftsjahres statt.
2.   Der Vorstand lädt hierzu und zu allen anderen Mitgliedsversammlungen mindestens 14 Tage
      vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten ein.
3.   Anträge für die Versammlung sind 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über
      später eingereichte Anträge hat die Versammlung zu entscheiden, ob darüber noch in der jetzigen
      Jahreshauptversammlung entschieden werden soll.
4.   Die Versammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

5.   Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung oder der Mitgliederversammlung mit
       einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen werden.


§ 14
Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung bekannt zu machen.


§ 15
Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:
a)   dem 1. Vorsitzenden,
b)   dem 2. Vorsitzenden,
c)   dem 1. Geschäftsführer,
d)   dem 2. Geschäftsführer,
e)   dem 1. Kassierer,
f)    dem 2. Kassierer,
g)   dem Hauptmann,
h)   dem Adjutanten,
i)    dem Heimverwalter,
j)    dem Jugendwart,
k)   dem 1. Fahnenoffizier,
l)    dem 2. Fahnenoffizier,
m)  dem 3. Fahnenoffizier,
n)   dem 4. Fahnenoffizier,
o)   dem 1. Schießwart,
p)   dem 2. Schießwart,
q)    und 8 Beisitzern.
2.   Die Vorstandsmitglieder leiten nach bestem Wissen und Gewissen die inneren und äußeren
      Angelegenheiten der Bruderschaft und haben das Recht, überall einzugreifen, wo die Belange der
      Bruderschaft es erfordern.


§ 16
Der geschäftsführende Vorstand ( § 26 BGB )

1.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a)   der 1. Vorsitzende,
b)   der 2. Vorsitzende,
c)   der 1. Geschäftsführer,
d)   der 1. Kassierer,
e)   der Hauptmann.
2.   Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3.   Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn er vom 1. Vorsitzenden 24 Stunden
      vorher formlos zusammengerufen wird und wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine
      Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, alle in der
      Satzung geregelten Fragen durch generelle Weisung oder Einzelanordnung zu entscheiden.         
  

§ 17
Wahl und Wahlzeit der Vorstandsmitglieder

1.   Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von 2 Jahren.
      Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; sie kann jedoch, wenn kein Widerspruch besteht, auch durch
      Handheben erfolgen, es sei denn, dass kein anderer Vorschlag zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes
      gemacht ist.     
      Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss eine einmalige
      Wiederholung der Wahl stattfinden. Wird dann wiederum keine Entscheidung erzielt, so trifft diese 
      der 1. Vorsitzende oder Versammlungsleiter. 
2.   Um ein gedeihliches Arbeiten des Vorstandes zu gewährleisten, scheidet nur jeweils die Hälfte der
      Mitglieder aus und zwar nach dem 1. Jahr in der Jahreshauptversammlung:
      der 1. Vorsitzende,
      der 2. Geschäftsführer,
      der 1. Kassierer,
      der Hauptmann,
      der Heimwart,
      der 1. Schießwart,
      der 2. Fahnenoffizier,
      der 4. Fahnenoffizier,

      nach dem 2. Jahr in der Jahreshauptversammlung:
      der 2. Vorsitzende,
      der 1. Geschäftsführer,
      der 2. Kassierer,
      der Adjutant,
      der Jugendwart,
      der 2. Schießwart,
      der 1. Fahnenoffizier,
      der 3. Fahnenoffizier

      und in jedem Jahr 4 Beisitzer.

3.   Der gesamte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand
      bis zur Neuwahl ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben betrauen oder aber ein Vereinsmitglied
      für das freigewordene Amt ernennen.
5.   Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.


§ 18
Kassenprüfer

1.   Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. 
      Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung der Bruderschaft zu 
      überwachen und zu überprüfen.
2.   Ihre Prüfung, die jeweils einmal im Jahr erfolgen muss, hat sich auf rechnerische Richtigkeit und 
      die Führung der Bücher zu erstrecken und auf die Zweckmäßigkeit der gehabten Ausgaben. Einer der
      Vorsitzenden soll bei der Kassenprüfung mit anwesend sein. Die Kassenprüfer haben bei der
      Jahreshauptversammlung einen umfassenden Prüfungsbericht vorzulegen und einen Antrag auf
      Entlastung des Kassierers zu stellen.
3.   Kassenprüfer dürfen nicht öfter als zwei Jahre hintereinander gewählt werden.


§ 19
Geldausgaben

1.   Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Vereinsvermögen zu
      verfügen und die Pflicht über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.
2.   Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der 1. Kassierer dem Vorstand verantwortlich.


§ 20
Auflösung der Bruderschaft

1.   Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
      außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine
¾
      Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Sollten in der Versammlung weniger als ¾ der
      eingeschriebenen Mitglieder erscheinen, kann in einer einberufenen zweiten Versammlung die 
      Auflösung durch ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2.   In dieser Versammlung wird auch über das Vereinsvermögen beschlossen. Nach Auflösung soll es 
      den Hilfsorganisationen übertragen werden, die die Bruderschaft in den letzten drei Jahren vor der
      Auflösung im Sanitätsdienst zu unseren Schützenfesten unterstützt haben.

3.   Bei der Verfügung über das Vereinsvermögen haben alle im Zeitpunkt der Auflösung nicht erfüllten
      nachweislichen zivil- oder handelsrechtlichen Verpflichtungen des Vereins den Vorrang.       
4.   Das bei der Auflösung nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll den Hilfs-
      organisationen übertragen werden, die die Bruderschaft in den letzten drei Jahren vor der
      Auflösung im Sanitätsdienst zu unseren Schützenfesten unterstützt haben.


§ 21
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt sofort in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Arnsberg, 20.05.2010

1. Vorsitzender                             1. Geschäftsführer                     1. Kassierer
  Meinolf Neumeister                                                          Jürgen Hufnagel                                                  Mathias Korte

 

nach oben